danach dürfen die ständig für das Fernsehen tätigen Programm-Mitarbeiter der SRG in Werbesendungen weder im Bild noch als Sprecher mitwirken. In diesem Punkt stellt die UBI fest, dass kein Anlass besteht, an der Behauptung der SRG zu zweifeln, wonach eine ständig bei der SRG angestellte Person weder im Bild noch im Ton im gerügten Werbespot mitgewirkt hat. Ausserdem war das bildliche und sprachliche Konzept des Spots nicht geeignet, das Fernsehpublikum über den Inhalt der Sequenz zu täuschen: gleich wie jeweils ein Unternehmen seine Konsumgüter beziehungsweise Dienstleistungen am Fernsehen illustriert, stellte die SRG ihre Produkte am Bildschirm vor.