Es handelte sich somit um eine direkte Werbung. Mithin sind alle Vorwürfe, die auf dieser falschen Sachverhaltsfeststellung beruhen, offensichtlich gegenstandslos (angebliche Verletzung von Art. 4 beziehungsweise 15 Konzession SRG, von Art. 8 Weisungen sowie von der Rechtsprechung der UBI zur zulässigen Eigenwerbung). b. Zur Beurteilung der Rügen betriebsrechtlicher beziehungsweise organisatorischer Natur (angebliche Verletzung von Art. 2 Weisungen und Art. 14-16 Konzession SRG) ist nicht die UBI, sondern das EVED zuständig.