3 einseitig beeinträchtigt beziehungsweise manipuliert wird. Entsprechend ihrer programminhaltlichen Natur unterliegt mithin die Beachtung dieser Bestimmung der Programmaufsicht durch die UBI. 3. Die UBI hat die beanstandete Sequenz im Hinblick auf diese Grundsätze geprüft. a. Sie stellt vorerst fest, dass die Beanstandung auf einer falschen Feststellung des Sachverhalts beruht: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der gerügte Spot im Rahmen der Werbeblöcke ausgestrahlt. Es handelte sich somit um eine direkte Werbung.