NR 2490 f.). Unter den Werbenormen der Weisungen, die der Sicherstellung des Programmauftrages dienen, befindet sich zum Beispiel das Verbot der Werbung, die gegen die guten Sitten verstösst, sowie der religiösen und politischen Propaganda (Art. 9 Bst. a und b Weisungen). Wie der in dieser Sache mit dem EVED durchgeführte Meinungsaustausch gezeigt hat, entspricht die ratio legis des Verbots der Mitwirkung eines Fernsehmitarbeiters in Werbesendungen (Art. 3 Abs. 3 Weisungen) auch dem konzessionsrechtlichen Grundsatz, die Transparenz einer Sendung zu gewährleisten, damit die Meinungs- und Willensbildung der Zuschauer nicht