Mithin prüft die UBI nicht alle Vorschriften der Weisungen über die Fernsehwerbung, sondern in erster Linie jene, die im öffentlichen Interesse den Schutz der Informations- und Meinungsbildungsfreiheit bezwecken. Nicht auszuschliessen ist indessen, dass unter Umständen für spezifische Fragen zugleich die Zuständigkeit des Departements gegeben ist (vgl. auch, in diesem Sinne: VPB 51.52 A, sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom 21. November 1990 zur Interpellation Vollmer: Politische Propaganda in Werbesendungen der SRG; Amtl. Bull. 1990 NR 2490 f.).