Nach der konstanten Praxis bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der UBI und dem EVED ist in der Tat bei der Beurteilung von Werbesendungen ganz allgemein zu unterscheiden zwischen programminhaltlichen Aspekten und solchen rein finanzieller, betriebsrechtlicher oder organisatorischer Natur. Mithin prüft die UBI nicht alle Vorschriften der Weisungen über die Fernsehwerbung, sondern in erster Linie jene, die im öffentlichen Interesse den Schutz der Informations- und Meinungsbildungsfreiheit bezwecken.