17 beziehungsweise 21 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt hat. Gemäss ständiger Rechtsprechung der UBI sind potentiell alle Sendungen, Programmsendungen und Werbesendungen, der Programmaufsicht durch die UBI unterstellt (vgl. VPB 55.35; vgl. auch Siebter Jahresbericht der UBI, Ziff. 5.4). Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich dabei auf sämtliche Programmbestimmungen der Konzession, zu denen Art. 4 und Art. 15 Konzession SRG gehören. Art. 1 und 17 BB UBI gehen insoweit Art. 16 Weisungen vor.