2 Nach einem Meinungsaustausch mit dem EVED, insbesondere bezüglich der Zuständigkeit für die konzessionsrechtliche Beurteilung der Frage der Mitwirkung eines SRG-Mitarbeiters in einem Werbespot (Art. 3 Abs. 3 Weisungen), wies die UBI die Beschwerde ab, und stellte fest, dass die beanstandete Werbung die Konzession SRG nicht verletzt hatte. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss Art. 17 beziehungsweise 21 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) prüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession verletzt hat.