8 Weisungen unzulässig. Der Beschwerdeführer rügt weiter, der Beitrag sei geeignet gewesen, das Publikum in seiner freien Meinungsbildung einseitig zu beeinflussen, da ein Fernsehmitarbeiter mit seiner dem Publikum vertrauten Stimme im Spot mitwirkte. Schliesslich macht der Beschwerdeführer noch geltend, es fehle für die SRG-Anleihe an einer rechtlichen Grundlage (vgl. Art. 14-16 Konzession SRG: Finanzierung der SRG), und die SRG, die den Spot selbst produziert hätte, habe die Bestimmung betreffend die Aufgabenteilung zwischen der SRG und der Aktiengesellschaft für das Werbefernsehen verletzt (Art. 2 Weisungen).