Der gerügte Spot, der weder eine Wirtschaftswerbung - als öffentlich-rechtliche Körperschaft könne die SRG weder Subjekt noch Objekt von Wirtschaftswerbung sein - noch Werbung für gemeinnützige Aktionen darstelle, müsse daher als Werbung in eigener Sache qualifiziert werden. Da dieser Spot auch keine Eigenwerbung im Sinne der Rechtsprechung der UBI sei - zulässige Eigenwerbung zielt auf eine verstärkte Hörerbindung und Identifikation mit dem Programm ab -, sei er gemäss der zitierten Rechtsprechung sowie Art. 8 Weisungen unzulässig.