Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die genannte Reklame ausserhalb der Werbeblöcke platziert worden. Demzufolge habe diese Sequenz, deren Werbecharakter offensichtlich gewesen sei, den Grundsatz der klaren Trennung von Programm und Werbung (Art. 4 und 15 Konzession SRG in Verbindung mit Art. 3 Weisungen) missachtet. Der gerügte Spot, der weder eine Wirtschaftswerbung - als öffentlich-rechtliche Körperschaft könne die SRG weder Subjekt noch Objekt von Wirtschaftswerbung sein - noch Werbung für gemeinnützige Aktionen darstelle, müsse daher als Werbung in eigener Sache qualifiziert werden.