Eine bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) erhobene Beschwerde beanstandet, die obgenannte Ausstrahlung hätte Art. 4 und 15 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) sowie die Weisungen des Bundesrates über die Fernsehwerbung vom 15. Februar 1984 (BBl 1984 I 364 ff.; hiernach Weisungen) verletzt. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die genannte Reklame ausserhalb der Werbeblöcke platziert worden.