{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1991-06-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-25--_1991-06-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001532.pdf?ID=150001532", "Checksum": "3d5b248b1c91002d522f05dcb53c04a3"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 07.06.1991 JAAC 56.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 07.06.1991 JAAC 56.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:26", "Checksum": "975e72dad9eaf015eb54da8a60230b6d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 07.06.1991 JAAC 56.25 \r\n\n 2\nNach einem Meinungsaustausch mit dem EVED, insbesondere bezüglich\nder Zuständigkeit für die konzessionsrechtliche Beurteilung der Frage\nder Mitwirkung eines SRG-Mitarbeiters in einem Werbespot (Art. 3 Abs. 3\nWeisungen), wies die UBI die Beschwerde ab, und stellte fest, dass die\nbeanstandete Werbung die Konzession SRG nicht verletzt hatte.\nAus den Erwägungen:\n2. Gemäss Art. 17 beziehungsweise 21 des BB vom 7. Oktober 1983 über die\nunabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45)\nprüft die UBI, ob eine Sendung Programmbestimmungen der Konzession\nverletzt hat.\nGemäss ständiger Rechtsprechung der UBI sind potentiell alle Sendungen,\nProgrammsendungen und Werbesendungen, der Programmaufsicht durch\ndie UBI unterstellt (vgl. VPB 55.35; vgl. auch Siebter Jahresbericht der\nUBI, Ziff. 5.4). Die Prüfungsbefugnis erstreckt sich dabei auf sämtliche\nProgrammbestimmungen der Konzession, zu denen Art. 4 und Art. 15\nKonzession SRG gehören. Art. 1 und 17 BB UBI gehen insoweit Art. 16\nWeisungen vor.\nDiese konzessionsrechtliche Prüfung geschieht allerdings mit Blick auf\ndie Programmbestimmungen des Konzessionsrechts, deren Zweck die\nGewährleistung einer freien Meinungs- und Willensbildung ist: Nach der\nkonstanten Praxis bezüglich der Zuständigkeitsabgrenzung zwischen der\nUBI und dem EVED ist in der Tat bei der Beurteilung von Werbesendungen\nganz allgemein zu unterscheiden zwischen programminhaltlichen Aspekten\nund solchen rein finanzieller, betriebsrechtlicher oder organisatorischer\nNatur. Mithin prüft die UBI nicht alle Vorschriften der Weisungen über die\nFernsehwerbung, sondern in erster Linie jene, die im öffentlichen Interesse\nden Schutz der Informations- und Meinungsbildungsfreiheit bezwecken.\nNicht auszuschliessen ist indessen, dass unter Umständen für spezifische\nFragen zugleich die Zuständigkeit des Departements gegeben ist (vgl. auch,\nin diesem Sinne: VPB 51.52 A, sowie die Stellungnahme des Bundesrates vom\n21. November 1990 zur Interpellation Vollmer: Politische Propaganda in\nWerbesendungen der SRG; Amtl. Bull. 1990 NR 2490 f.).\nUnter den Werbenormen der Weisungen, die der Sicherstellung des\nProgrammauftrages dienen, befindet sich zum Beispiel das Verbot der\nWerbung, die gegen die guten Sitten verstösst, sowie der religiösen\nund politischen Propaganda (Art. 9 Bst. a und b Weisungen). Wie der\nin dieser Sache mit dem EVED durchgeführte Meinungsaustausch\ngezeigt hat, entspricht die ratio legis des Verbots der Mitwirkung eines\nFernsehmitarbeiters in Werbesendungen (Art. 3 Abs. 3 Weisungen) auch\ndem konzessionsrechtlichen Grundsatz, die Transparenz einer Sendung zu\ngewährleisten, damit die Meinungs- und Willensbildung der Zuschauer nicht\n\n3\neinseitig beeinträchtigt beziehungsweise manipuliert wird. Entsprechend\nihrer programminhaltlichen Natur unterliegt mithin die Beachtung dieser\nBestimmung der Programmaufsicht durch die UBI.\n3. Die UBI hat die beanstandete Sequenz im Hinblick auf diese Grundsätze\ngeprüft.\na. Sie stellt vorerst fest, dass die Beanstandung auf einer falschen Feststellung\ndes Sachverhalts beruht: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers\nwurde der gerügte Spot im Rahmen der Werbeblöcke ausgestrahlt. Es handelte\nsich somit um eine direkte Werbung. Mithin sind alle Vorwürfe, die auf dieser\nfalschen Sachverhaltsfeststellung beruhen, offensichtlich gegenstandslos\n(angebliche Verletzung von Art. 4 beziehungsweise 15 Konzession SRG, von\nArt. 8 Weisungen sowie von der Rechtsprechung der UBI zur zulässigen\nEigenwerbung).\nb. Zur Beurteilung der Rügen betriebsrechtlicher beziehungsweise\norganisatorischer Natur (angebliche Verletzung von Art. 2 Weisungen und\nArt. 14-16 Konzession SRG) ist nicht die UBI, sondern das EVED zuständig. Da\ndas EVED mit Brief vom 5. März 1991 an den Beschwerdeführer zu seiner\nAnzeige schon Stellung genommen hat, erübrigt es sich, diesbezüglich die\nSache an das EVED weiterzuleiten.\nc. Mithin bleibt nur noch die Rüge der angeblichen Verletzung von Art. 3\nAbs. 3 Weisungen zu prüfen; danach dürfen die ständig für das Fernsehen\ntätigen Programm-Mitarbeiter der SRG in Werbesendungen weder im Bild\nnoch als Sprecher mitwirken.\nIn diesem Punkt stellt die UBI fest, dass kein Anlass besteht, an der\nBehauptung der SRG zu zweifeln, wonach eine ständig bei der SRG angestellte\nPerson weder im Bild noch im Ton im gerügten Werbespot mitgewirkt\nhat. Ausserdem war das bildliche und sprachliche Konzept des Spots nicht\ngeeignet, das Fernsehpublikum über den Inhalt der Sequenz zu täuschen:\ngleich wie jeweils ein Unternehmen seine Konsumgüter beziehungsweise\nDienstleistungen am Fernsehen illustriert, stellte die SRG ihre Produkte am\nBildschirm vor. Dabei konnte jedoch kein Missverständnis zum Beispiel in\ndem Sinne entstehen, die im Bild gezeigten Redaktoren beziehungsweise\nJournalisten aus den ausschnittsweise dargestellten Sendegefässen\nwürden den Zuschauern dazu raten beziehungsweise sie ermuntern, die\nSRG-Anleihe zu unterschreiben. Der Spot war korrekt gestaltet, zumal\ndie aus verschiedenen Sendegefässen gezeigten Ausschnitte lediglich der\nVisualisierung des «Produktes» der SRG dienten. Die Ausstrahlung im\nWerbeblock gab zu keinen Beanstandungen Anlass.\nSomit kommt die UBI zum Schluss, dass die gerügte Werbung für eine\nSRG-Anleihe konzessionskonform war.\n\n4\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.25 - Auszug aus einem Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für\nRadio und Fernsehen vom 7. Juni 1991\n\n"}