3.2. Mit den allgemeinen Vorwürfen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe vom 16. Oktober 1990 sind die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 BB UBI nicht erfüllt. Auf die Beanstandung kann damit nicht eingetreten werden. 4. Nach Art. 19 BB UBI liegt in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich unzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben. 3 Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali