2 Sendung als Ganzes ergebe, vermöge dem Programmauftrag in keiner Weise gerecht zu werden. Ebenso verletze das Gesamtbild der zu diesem Thema (Energieabstimmung) ausgestrahlten Sendungen die in der Konzession SRG gestellten Anforderungen. Auf die Beanstandung trat der Präsident der UBI nicht ein. Aus den Erwägungen 1. und 2. (Formelles) 3. Nach Art, 15 Abs. 2 BB UBI muss eine Beanstandung mit kurzer Begründung angeben, wodurch Programmbestimmungen der Konzession verletzt worden sind.