4 Konzession SRG verletzt, führt B. in Art. 6 und Art. 7 seiner Beschwerde aus: es sei ihm ohne Kenntnis der einschlägigen Akten nicht möglich, eine Beschwerde vollständig zu begründen. Die Sendung habe aber die Ereignisse weder sachgerecht dargestellt, noch die Vielfalt der Ansichten angemessen zum Ausdruck gebracht. Die Ansichten seien nicht als solche erkennbar gewesen, die anerkannten Regeln der journalistischen Berufsausübung seien verletzt und die Zuhörer im Informationsteil beeinflusst worden.