Nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Begründung und Ergänzung der vorliegenden Beanstandung einzuräumen. In einem weiteren Rechtsbegehren stellt der Beschwerdeführer den Antrag, es sei festzustellen, dass die vorgenannte Sendung Art. 4 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) verletzt hat und es sei die SRG gemäss Art. 22 des BB vom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) aufzufordern, der UBI Bericht zu erstatten. Zu der Rüge, die Sendung habe Art. 4 Konzession SRG verletzt, führt B. in Art.