Mit Beschwerde vom 16. Oktober 1990 beantragt B., es sei ihm in alle für die Sendung «Input» vom 16. September 1990 des Radios der deutschen und der rätoromanischen Schweiz (DRS) wesentlichen Akten und Unterlagen Einsicht zu gewähren. Eventualliter beantragt B., die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) habe beim Veranstalter in alle entscheidwesentlichen Materialien und Unterlagen Einsicht zu nehmen. Nach Kenntnisnahme dieser Unterlagen sei ihm eine angemessene Nachfrist zur vollständigen Begründung und Ergänzung der vorliegenden Beanstandung einzuräumen.