Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom 3. Mai 1991 betreffend die Beanstandung einer Nachrichtensendung, im Rahmen derer eine israelische Rechtsanwältin sich in kritischer Weise über die Politik des Staates Israel äusserte. Weil die Mitunterzeichner der Popularklage nicht den Beitrag an sich beanstandeten, sondern die ihrer Meinung nach antijüdische Berichterstattung der Massenmedien im allgemeinen und der Nachrichtenredaktionen von Radio DRS und Fernsehen DRS im speziellen, konnte nach Art. 15 Abs. 2 BB UBI auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.