{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-12-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-15--_1990-12-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001496.pdf?ID=150001496", "Checksum": "b334eb45fae7c13d13c82e24c40624cf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.15 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.12.1990 JAAC 56.15 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 12.12.1990 JAAC 56.15 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 12.12.1990 JAAC 56.15 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:31", "Checksum": "e98b4c345613a3a6bb004a2812e766b7", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 12.12.1990 JAAC 56.15 \r\n\n 2\nSendung als Ganzes ergebe, vermöge dem Programmauftrag in keiner Weise\ngerecht zu werden. Ebenso verletze das Gesamtbild der zu diesem Thema\n(Energieabstimmung) ausgestrahlten Sendungen die in der Konzession SRG\ngestellten Anforderungen.\nAuf die Beanstandung trat der Präsident der UBI nicht ein.\nAus den Erwägungen\n1. und 2. (Formelles)\n3. Nach Art, 15 Abs. 2 BB UBI muss eine Beanstandung mit kurzer Begründung\nangeben, wodurch Programmbestimmungen der Konzession verletzt worden\nsind. Dies bedeutet, dass der Beschwerdeführer konkret die Sendeteile oder\ngewisse Aspekte der ganzen Sendung bezeichnen muss, welche nach seiner\nMeinung Programmbestimmungen der Konzession verletzen. Es kann nicht\ngenügen, in einer Beschwerde lediglich die von Gesetz und Rechtsprechung\nentwickelten Grundsätze für eine konzessionsgerechte Sendung aufzuführen\nund dann zu behaupten, diese seien alle nicht beachtet worden. Zumindest\nansatzweise muss der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von\n30 Tagen angeben, in welchen Aussagen oder Sequenzen eines Beitrages\ner eine Konzessionsverletzung erblickt. Diese Erfordernisse müssen auch\nerfüllt sein, wenn dem Beschwerdeführer, wie dies in der Regel und auch im\nvorliegenden Fall zutrifft, ausser der Kassette der Sendung keine weiteren\nAkten und Unterlagen zur Verfügung stehen.\n3.1. Der Grund des Erfordernisses einer Begründung liegt im wesentlichen\ndarin, das Beschwerdeverfahren nicht mit undifferenzierten Beanstandungen\nzu belasten, die nur eine allgemeine Unzufriedenheit ausdrücken und nicht\nkonkret konzessionsrechtliche Aspekte nennen, die durch die Sendung\nverletzt sein sollen. Gerade bei Informationssendungen, die massgeblich\nFaktenmaterial zu einem bestimmten Thema präsentieren, kann sich der\nBeschwerdeführer nicht damit begnügen, allgemein eine allenfalls in der\nSendung zum Ausdruck kommende Tendenz zu kritisieren oder pauschal\ndie Wahrhaftigkeit zu bestreiten. Es obliegt ihm, den Vorwurf der fehlenden\nSachgerechtigkeit oder Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten\nnäher zu konkretisieren, insbesondere wenn geltend gemacht wird, das\nzu einem bestimmten Thema verfügbare Faktenmaterial hätte zu anderen\nAussagen führen müssen (vgl. VPB 52.11 und VPB 54.46).\n3.2. Mit den allgemeinen Vorwürfen des Beschwerdeführers in seiner Eingabe\nvom 16. Oktober 1990 sind die Voraussetzungen von Art. 15 Abs. 2 BB UBI nicht\nerfüllt. Auf die Beanstandung kann damit nicht eingetreten werden.\n4. Nach Art. 19 BB UBI liegt in der Kompetenz des Präsidenten, offensichtlich\nunzulässigen oder unbegründeten Beschwerden keine Folge zu geben.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.15 - Entscheid des Präsidenten der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio\nund Fernsehen vom 12. Dezember 1990. Diese Rechtsprechung bestätigte die Unabhängige\nBeschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen in einem Nichteintretens-Entscheid vom ...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1992\nAnnée\nAnno\n\nBand 56\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 496\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}