Auch kann die Aussage, das Urteil sei für die meisten schwer verständlich gewesen, aufgrund der fast einstimmigen Resonanz in den Printmedien und der von der Zeitschrift «Illustré» durchgeführten Repräsentativumfrage nicht offensichtlich als unzutreffend und sachfremd bezeichnet werden. Die Beschwerdeinstanz kommt somit zum Schluss, dass der Tagesschau-Beitrag über die schriftliche Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Freispruchs unter anderem von Frau Kopp die Konzession SRG nicht verletzt hat.