Auch ihre Vermutung, dass die Urteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde, ist durchaus vertretbar, zumal sie diesbezüglich durch den anwesenden Strafrechtsexperten Rehberg unterstützt wurde. 4.4. Auch kann die Aussage, das Urteil sei für die meisten schwer verständlich gewesen, aufgrund der fast einstimmigen Resonanz in den Printmedien und der von der Zeitschrift «Illustré» durchgeführten Repräsentativumfrage nicht offensichtlich als unzutreffend und sachfremd bezeichnet werden.