6 redaktionell-journalistische Bearbeitung sachlich vertretbar und entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt war, die Integrität von Frau Kopp generell in Frage zu stellen. Im übrigen betreffen die im beanstandeten Beitrag zitierten Textstellen die für das Verständnis der bundesgerichtlichen Argumentation notwendigen Erwägungen. 4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemerkung der Moderatorin, dass der Freispruch «von manchen nicht verstanden» wurde, «für die meisten schwer verständlich», «für manche gar ein Fehlurteil» war.