Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht generell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3). Die SRG legt zu Recht dar, dass in der Begründung des Urteils ausgesprochen kritische Passagen über das Verhalten von Frau Kopp enthalten waren (z. B. E. III, S. 20 des bundesgerichtlichen Urteils), die in der Sendung nicht erwähnt worden sind. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass die