Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter Umständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt werden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch den Veranstalter verunmöglichen. Gerade das Gebot, die Vielfalt der Ansichten angemessen zu berücksichtigen, verlangt nicht nur eine möglichst tiefe, sondern auch eine möglichst breite Information über unterschiedliche Lösungen. Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht generell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der Beschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3).