55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt. Die Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie alle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren Gewichtung beinhaltet. Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter Umständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt werden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch den Veranstalter verunmöglichen.