Es liegt in der Natur der Sache, dass das gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende Nachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht nicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung. Bei der Beurteilung einer Sendung unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt der umfassenden Berichterstattung ist stets die dem Veranstalter von der Bundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie zu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der Gesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der inhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt.