Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte Tat als nicht hinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt gelten» (E. II 1., S. 16). Die SRG hat diese Passage der Urteilsbegründung durchaus sachgerecht und zutreffend präsentiert. 4.2. Dass aus der schriftlichen Urteilsbegründung nur selektiv zitiert wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass das gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende Nachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht nicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung.