Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen muss in jeder Einzelsendung uneingeschränkt beachtet werden (vergleiche BGE 114 Ib 335). 4.1. Der Rüge, die SRG habe den Sachverhalt so dargestellt, dass Frau Kopp tatsächlich das Amtsgeheimnis verletzt habe und dass eine Verurteilung bloss aus formaljuristischen, beweisrechtlichen Gründen unterblieb, ist die Begründung des bundesgerichtlichen Entscheides selber entgegenzuhalten. Das BGer erwägt wörtlich: «In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen ist einzig entscheidend, ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen und weitergeleiteten Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen Geheimnisses in Kauf genommen hat.