5 Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen auszudrücken. Die Berücksichtigung weiterer Sendungen im Sinne der Ausführungen unter Ziff. 2.2. drängt sich somit nicht auf. 4. Weiter ist zu prüfen, ob das ebenfalls in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG umschriebene Gebot der sachgerechten Darstellung im beanstandeten Beitrag verletzt wurde. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen muss in jeder Einzelsendung uneingeschränkt beachtet werden (vergleiche BGE 114 Ib 335).