3.3. Die Gliederung des Beitrages, die Fragestellung der Moderatorin und die Antworten von Prof. Rehberg waren in der zur Verfügung stehenden Zeit durchaus vielfältig und geeignet, dem Zuschauer sowohl die Argumentationsweise des BGer wie auch die Kritik eines namhaften Experten aufzuzeigen. Damit erfüllte der Beitrag für sich allein betrachtet in vertretbarer Weise den konzessionsrechtlichen Programmauftrag, die