Als Strafrechtsprofessor hat er sich vor allem aus wissenschaftlich-theoretischer Sicht mit den strafrechtlichen Aspekten der Amtsgeheimnisverletzung auseinandergesetzt. Durch seine Kenntnisse der Theorie und der konkreten sich in diesem Verfahren stellenden Prozessfragen war er speziell prädestiniert, sich auch zur gleichentags veröffentlichten schriftlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils sachkundig zu