Sinngemäss wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch gerügt, die Sendung vom 3. April 1990 zeige eine Tendenz der Unausgewogenheit, wie sie auch in andern Sendungen - so derjenigen vom 21. und 23. Februar 1990 - zum Ausdruck gekommen sei. Wird im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge - wie im vorliegenden Fall - auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt folgendes: Die Prüfung weiterer Sendungen drängt sich nur dann auf, wenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der Beschwerdeinstanz als unausgewogen erscheint.