über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (BB UBI, SR 784.45) vor. Sinngemäss wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch gerügt, die Sendung vom 3. April 1990 zeige eine Tendenz der Unausgewogenheit, wie sie auch in andern Sendungen - so derjenigen vom 21. und 23. Februar 1990 - zum Ausdruck gekommen sei. Wird im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese habe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge - wie im vorliegenden Fall - auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen hingewiesen, gilt folgendes: