1. (Formelles) 2. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III 813 f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und Ansichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen. 2.1. (Tragweite der Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten, vgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen) 2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem unmissverständlichen Antrag allein gegen den einen Beitrag in der Sendung «Tagesschau» vom 3. April 1990. Gegenstand dieses Beitrages war die Veröffentlichung der schriftlichen Begründung des Freispruchs von Frau Kopp. Andere Sendungen