B. Gegen diesen Beitrag reichte X zusammen mit 21 Mitunterzeichnern bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz am 3. Mai 1990 Beschwerde ein. Sie rügt, dass der Beitrag dem Zuschauer nicht ermöglichte, sich ein zuverlässiges und unabhängiges Bild über den Inhalt der Begründung des Freispruchs zu machen. Das Urteil sei unsachgerecht dargestellt worden, da nicht zum Ausdruck kam, dass das Gericht «klar und einstimmig» Frau Kopp in allen Punkten freigesprochen habe;