Die Auffassung, das BGer dürfe nur im Rahmen der Formulierungen der Anklage das Verhalten eines Angeschuldigten prüfen, scheine ihm falsch zu sein. Prof. Rehberg äusserte sich namentlich auch zu den bundesgerichtlichen Ausführungen zur Frage der Herkunft (intern/extern) der Informationen, die für die strafrechtliche Würdigung massgeblich war und brachte kurz die Kontroverse unter den Fachexperten zur Darstellung. Er nahm abschliessend an, dass diese Urteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde. B. Gegen diesen Beitrag reichte X zusammen mit 21 Mitunterzeichnern bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz am 3. Mai 1990 Beschwerde ein.