{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-14--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001493.pdf?ID=150001493", "Checksum": "8643c1c44f484c7ab9964b07f891661f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "c341af14671ce4fada4d0c50c5a8274b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r\n\n 5\nAnsichten in ihrer Vielfalt angemessen auszudrücken. Die Berücksichtigung\nweiterer Sendungen im Sinne der Ausführungen unter Ziff. 2.2. drängt sich\nsomit nicht auf.\n4. Weiter ist zu prüfen, ob das ebenfalls in Art. 4 Abs. 2 Konzession SRG\numschriebene Gebot der sachgerechten Darstellung im beanstandeten Beitrag\nverletzt wurde. Das Gebot der sachgerechten Darstellung von Ereignissen\nmuss in jeder Einzelsendung uneingeschränkt beachtet werden (vergleiche\nBGE 114 Ib 335).\n4.1. Der Rüge, die SRG habe den Sachverhalt so dargestellt, dass Frau Kopp\ntatsächlich das Amtsgeheimnis verletzt habe und dass eine Verurteilung\nbloss aus formaljuristischen, beweisrechtlichen Gründen unterblieb, ist die\nBegründung des bundesgerichtlichen Entscheides selber entgegenzuhalten.\nDas BGer erwägt wörtlich: «In dem durch die Anklage vorgegebenen Rahmen\nist einzig entscheidend, ob Frau Kopp um die interne Quelle der erhaltenen\nund weitergeleiteten Informationen gewusst oder die Verletzung eines solchen\nGeheimnisses in Kauf genommen hat. Nach dem Beweisergebnis lässt sich\ndas nicht zweifelsfrei bejahen… Da sich diese Möglichkeit [externe Quelle der\nInformation, Anmerkung der Beschwerdeinstanz] nicht mit letzter Gewissheit\nausschliessen lässt, hat die Beweiswürdigung zugunsten der Angeklagten\nauszufallen. Daher kann die Elisabeth Kopp zur Last gelegte Tat als nicht\nhinreichend erwiesen und die Schuld damit nicht als erstellt gelten» (E. II 1.,\nS. 16). Die SRG hat diese Passage der Urteilsbegründung durchaus sachgerecht\nund zutreffend präsentiert.\n4.2. Dass aus der schriftlichen Urteilsbegründung nur selektiv zitiert wurde,\nist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt in der Natur der Sache, dass\ndas gesamte verfügbare, einem Informationsbeitrag zugrunde liegende\nNachrichtenmaterial nicht integral ausgestrahlt werden kann, erst recht\nnicht im Rahmen einer aktuellen Nachrichtensendung.\nBei der Beurteilung einer Sendung unter dem konzessionsrechtlichen Aspekt\nder umfassenden Berichterstattung ist stets die dem Veranstalter von der\nBundesverfassung in Art. 55bis Abs. 3 zugestandene Programmautonomie\nzu beachten, die ihm grundsätzlich in der Wahl der Themen und der\nGesprächspartner, in der Bestimmung des Umfanges sowie bei der\ninhaltlichen Gestaltung der Sendungen einen bestimmten Spielraum gewährt.\nDie Berichterstattung in einer Einzelsendung ist dann umfassend, wenn sie\nalle wesentlichen Elemente des Ereignisses in einer sachlich vertretbaren\nGewichtung beinhaltet. Müsste in jedem Beitrag das gesamte verfügbare, unter\nUmständen umfangreiche Nachrichtenmaterial vollständig berücksichtigt\nwerden, würde dies faktisch die Erfüllung des Informationsauftrages durch\nden Veranstalter verunmöglichen. Gerade das Gebot, die Vielfalt der Ansichten\nangemessen zu berücksichtigen, verlangt nicht nur eine möglichst tiefe,\nsondern auch eine möglichst breite Information über unterschiedliche\nLösungen. Dementsprechend kann dem Umfang einer Meldung nicht\ngenerell eine entscheidende Bedeutung zukommen (vgl. Entscheid der\nBeschwerdeinstanz vom 5. Oktober 1990, «Tagesschau: Hocké», E. 3).\nDie SRG legt zu Recht dar, dass in der Begründung des Urteils ausgesprochen\nkritische Passagen über das Verhalten von Frau Kopp enthalten waren\n(z. B. E. III, S. 20 des bundesgerichtlichen Urteils), die in der Sendung nicht\nerwähnt worden sind. Gerade dieser Umstand macht deutlich, dass die\n\n6\nredaktionell-journalistische Bearbeitung sachlich vertretbar und entgegen\nden Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht darauf angelegt war, die\nIntegrität von Frau Kopp generell in Frage zu stellen. Im übrigen betreffen\ndie im beanstandeten Beitrag zitierten Textstellen die für das Verständnis der\nbundesgerichtlichen Argumentation notwendigen Erwägungen.\n4.3. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Bemerkung der Moderatorin, dass\nder Freispruch «von manchen nicht verstanden» wurde, «für die meisten\nschwer verständlich», «für manche gar ein Fehlurteil» war. Es war im\nZeitpunkt der Sendung notorisch, dass Experten, Politiker und Bürger ihr\nMissbehagen über den Freispruch öffentlich bekundeten. Die Bemerkung der\nModeratorin entsprach insofern der Realität. Auch ihre Vermutung, dass die\nUrteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde,\nist durchaus vertretbar, zumal sie diesbezüglich durch den anwesenden\nStrafrechtsexperten Rehberg unterstützt wurde.\n4.4. Auch kann die Aussage, das Urteil sei für die meisten schwer verständlich\ngewesen, aufgrund der fast einstimmigen Resonanz in den Printmedien und\nder von der Zeitschrift «Illustré» durchgeführten Repräsentativumfrage nicht\noffensichtlich als unzutreffend und sachfremd bezeichnet werden.\nDie Beschwerdeinstanz kommt somit zum Schluss, dass der Tagesschau-Beitrag\nüber die schriftliche Urteilsbegründung des bundesgerichtlichen Freispruchs\nunter anderem von Frau Kopp die Konzession SRG nicht verletzt hat.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 56.14 - Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen\nvom 5. Oktober 1990\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1992\nAnnée\nAnno\n\nBand 56\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 493\n\n"}