{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-14--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001493.pdf?ID=150001493", "Checksum": "8643c1c44f484c7ab9964b07f891661f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "c341af14671ce4fada4d0c50c5a8274b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r\n\n 4\näussern. Der Veranstalter durfte davon ausgehen, dass dieser Experte in\nkompetenter Weise die schriftliche Begründung analysieren, interpretieren\nund mediengerecht umsetzen konnte, wenn auch in der Tat abzusehen war,\ndass seine Haltung kritisch bleiben würde. Die allgemein bekannte Haltung\neiner Person schliesst ihre Einladung in die Sendungen eines Veranstalters\nnicht aus, solange dem Gebot der angemessenen Vielfalt der Ansichten in\nder Sendung entsprochen wird. Überdies darf von einem Professor erwartet\nwerden, dass er sich sachlich mit Argumenten auseinandersetzt, die nicht zu\ndem von ihm als richtig befundenen Ergebnis führen. Vorliegendenfalls hat\ndie Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) in der Wahl dieses\nExperten der cura in eligendo genügt.\n3.2. In der beanstandeten Sendung kam zum Ausdruck, aus welchen nun\nschriftlich vorliegenden Gründen das BGer die drei Angeklagten von\nSchuld und Strafe (Kopp und Schwob) beziehungsweise lediglich von Strafe\n(Schoop) freigesprochen hat. Die erste dahingehende Information lieferte\ndie Moderatorin im Tagesschaustudio. Weitere detailliertere Auskünfte\nvermittelte der Beitrag des Tagesschau-Journalisten Reimann. Diese\nDarlegungen waren darauf angelegt, dem Zuschauer die grundlegende\nArgumentationsweise des Gerichts transparent zu machen. Allerdings blieb\nes für den Laien schwierig, die juristischen Differenzierungen zu erfassen.\nDas Studiogespräch mit Prof. Rehberg diente unter anderem auch dazu,\ndem Zuschauer diesbezüglich zusätzliche, präzisierende Informationen\nzu vermitteln. Ob die Antworten des befragten Experten tatsächlich\ngeeignet waren, das schriftliche Urteil dem Laien verständlicher zu machen,\nkann dahingestellt bleiben. Die Fragen der Moderatorin gingen auf die\nKontroversen in der Öffentlichkeit und in der Fachwelt ein und waren\njedenfalls im Ansatz geeignet, die für Laien nicht ohne weiteres verständliche\nBegründung des Bundesgerichtsurteils aus verschiedenen Blickwinkeln,\nnamentlich auch juristisch-fachlichen, zu beleuchten. Neben ergänzenden\nInformationen, die Prof. Rehberg auf entsprechende Fragen auch im Hinblick\nauf abweichende Ansichten von Fachkollegen einbrachte, vertrat dieser\ndezidiert persönliche Wertungen und Ansichten. Durch das Live-Gespräch im\nTagesschaustudio war es für den Rezipienten erkennbar, dass die kritischen\nAntworten des befragten Fachmannes persönliche Meinungsäusserungen\nwaren, die auf einer detaillierten Auseinandersetzung mit der im schriftlichen\nUrteil niedergelegten Argumentation des BGer beruhten.\n3.3. Die Gliederung des Beitrages, die Fragestellung der Moderatorin\nund die Antworten von Prof. Rehberg waren in der zur Verfügung\nstehenden Zeit durchaus vielfältig und geeignet, dem Zuschauer sowohl\ndie Argumentationsweise des BGer wie auch die Kritik eines namhaften\nExperten aufzuzeigen. Damit erfüllte der Beitrag für sich allein betrachtet\nin vertretbarer Weise den konzessionsrechtlichen Programmauftrag, die\n\n"}