{"Signatur": "CH_VB_010", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1990-10-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_010_JAAC-56-14--_1990-10-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001493.pdf?ID=150001493", "Checksum": "8643c1c44f484c7ab9964b07f891661f"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 56.14 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR 05.10.1990 JAAC 56.14 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Autorité indépendante d’examen des plaintes (radio-télé), AIEP"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Autorità indipendente di ricorso in materia radiotelevisiva, AIRR"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Autorité indépendante d'examen des plaintes en matière de radio-télévision"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:32:46", "Checksum": "c341af14671ce4fada4d0c50c5a8274b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, UBI 05.10.1990 JAAC 56.14 \r\n\n 2\nzu 3.: Prof. Rehberg hatte das Bundesgerichtsurteil in anderen Sendungen als\nFehlurteil bezeichnet. Auf die Frage der Moderatorin, ob er diese Meinung\nauch in Kenntnis der schriftlichen Begründung aufrechterhalte, antwortete\ner, das Urteil sei ihm nicht verständlicher geworden. Er kritisierte, dass es\nsich um eine rein formelle Begründung handle. Die Auffassung, das BGer\ndürfe nur im Rahmen der Formulierungen der Anklage das Verhalten eines\nAngeschuldigten prüfen, scheine ihm falsch zu sein. Prof. Rehberg äusserte\nsich namentlich auch zu den bundesgerichtlichen Ausführungen zur Frage\nder Herkunft (intern/extern) der Informationen, die für die strafrechtliche\nWürdigung massgeblich war und brachte kurz die Kontroverse unter\nden Fachexperten zur Darstellung. Er nahm abschliessend an, dass diese\nUrteilsbegründung in Rechtskreisen noch einiges zu reden geben werde.\nB. Gegen diesen Beitrag reichte X zusammen mit 21 Mitunterzeichnern\nbei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz am 3. Mai 1990 Beschwerde\nein. Sie rügt, dass der Beitrag dem Zuschauer nicht ermöglichte, sich ein\nzuverlässiges und unabhängiges Bild über den Inhalt der Begründung des\nFreispruchs zu machen. Das Urteil sei unsachgerecht dargestellt worden,\nda nicht zum Ausdruck kam, dass das Gericht «klar und einstimmig» Frau\nKopp in allen Punkten freigesprochen habe; die Hauptaussage habe vielmehr\ndarin bestanden, dass Frau Kopp lediglich freigesprochen wurde, weil das\nBGer die Vorwürfe nicht zweifelsfrei habe nachweisen können, «wobei die\nBetonung auf der ersten Silbe des Wortes <zweifelsfrei> lag». Auch habe die\nModeratorin ausgeführt, das Urteil sei von den meisten nicht verstanden\nworden und für manche gar ein Fehlurteil gewesen. Die Beschwerdeführerin\nrügt, dass solche Behauptungen nur hätten erhoben werden dürfen, wenn\nentsprechende Grundlagen, zum Beispiel das Ergebnis einer Umfrage,\nvorgelegen hätten. Ausserdem sei durch die erneute Einladung von Prof.\nRehberg, der sich immer betont kritisch zum Freispruch geäussert habe,\ndas Gebot der angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt\nworden. Da es auch Strafrechtsexperten gebe, die dem Urteil gegenüber in\nrechtlicher Hinsicht positiv eingestellt gewesen waren (z. B. Prof. Trechsel),\nwäre es nach Auffassung der Beschwerdeführerin unerlässlich gewesen, auch\neinen Befürworter des Freispruchs zu Worte kommen zu lassen. Es habe\nnicht genügt, dass die Moderatorin es bei einem kurzen Hinweis bewenden\nliess, dass es auch Strafrechtler gebe, die die Meinung Rehbergs nicht teilten.\nWenn auch die Vielfalt der Ansichten nicht in jeder Einzelsendung erfüllt\nwerden müsse, sei gerade auch unter Berücksichtigung der Sendungen im\nFernsehen DRS vom 21. und 23. Februar und von Radio DRS vom 23. Februar\nfestzustellen, dass ausschliesslich Kritiker des Bundesgerichtsentscheides zu\nWorte gekommen seien.\n\n3\n…\n\nII\n\n1. (Formelles)\n2. Art. 4 Abs. 2 der Konzession für die Schweizerische Radio- und\nFernsehgesellschaft vom 5. Oktober 1987 (Konzession SRG, BBl 1987 III\n813 f.) fordert unter anderem, Ereignisse seien sachgerecht darzustellen und\nAnsichten in ihrer Vielfalt angemessen zum Ausdruck zu bringen.\n2.1. (Tragweite der Verpflichtung zur Darstellung der Vielfalt der Ansichten,\nvgl. VPB 53.51, S. 358 mit Hinweisen)\n2.2. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nach dem unmissverständlichen\nAntrag allein gegen den einen Beitrag in der Sendung «Tagesschau» vom\n3. April 1990. Gegenstand dieses Beitrages war die Veröffentlichung der\nschriftlichen Begründung des Freispruchs von Frau Kopp. Andere Sendungen\nwerden im Antrag der vorliegenden Beschwerde nicht gerügt. Es liegt somit\nschon deshalb keine Zeitraumbeschwerde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 des BB\nvom 7. Oktober 1983 über die unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und\nFernsehen (BB UBI, SR 784.45) vor.\nSinngemäss wird in der vorliegenden Beschwerde jedoch gerügt, die Sendung\nvom 3. April 1990 zeige eine Tendenz der Unausgewogenheit, wie sie auch\nin andern Sendungen - so derjenigen vom 21. und 23. Februar 1990 - zum\nAusdruck gekommen sei.\nWird im Rahmen der Beanstandung einer bestimmten Sendung gerügt, diese\nhabe das Vielfaltsgebot verletzt, und wird zur Begründung dieser Rüge -\nwie im vorliegenden Fall - auf weitere, nicht formell gerügte Sendungen\nhingewiesen, gilt folgendes: Die Prüfung weiterer Sendungen drängt sich\nnur dann auf, wenn die formell gerügte Sendung für sich betrachtet der\nBeschwerdeinstanz als unausgewogen erscheint. Dies trifft im vorliegenden\nFall nicht zu, worauf im folgenden näher eingegangen wird (nachfolgend\nZiff. 3).\nIm übrigen wäre es auch bei gebotener Überprüfung zusätzlicher Sendungen\nAufgabe der Beschwerdeinstanz, den Kreis der relevanten Sendungen zu\nbezeichnen; es kann nicht ausschliesslich Sache des Beschwerdeführers\nsein, eine Reihe von Sendungen herauszugreifen, die für sich betrachtet eine\nEinseitigkeit belegen.\n3.1. Die Beschwerdeführerin rügt vor allem die Einladung des Veranstalters an\nStrafrechtsprofessor Rehberg. Er habe sich bereits mehrmals in den Medien\ndes Veranstalters betont kritisch zum freisprechenden Urteil geäussert.\nProf. Rehberg ist Strafrechtsexperte. Er ist Lehrstuhlinhaber für Strafrecht\nan der Universität Zürich. Als Strafrechtsprofessor hat er sich vor allem aus\nwissenschaftlich-theoretischer Sicht mit den strafrechtlichen Aspekten der\nAmtsgeheimnisverletzung auseinandergesetzt. Durch seine Kenntnisse der\nTheorie und der konkreten sich in diesem Verfahren stellenden Prozessfragen\nwar er speziell prädestiniert, sich auch zur gleichentags veröffentlichten\nschriftlichen Begründung des Bundesgerichtsurteils sachkundig zu\n\n"}