Andererseits ist nicht zu übersehen, dass Bundesrat Villiger im Rahmen seines längeren und unkommentierten Schluss-Statements eine faire Gelegenheit erhielt, argumentativ und auch emotional ein Gegengewicht zu setzen. Die UBI hat indessen nicht zu beurteilen, ob die gewählte Form und die Gewichtung unter journalistischen Gesichtspunkten voll umfänglich zu genügen vermochte. Die Sendung hat, wie vorstehend dargetan, den 23 konzessionsrechtlichen Anforderungen, namentlich auch der Verpflichtung zu journalistischer Sorgfalt, genügt. Ein anderes Ergebnis drängt sich auch in Würdigung des Gesamteindruckes der Sendung nicht auf.