Nach der Rechtsprechung des BGer darf sich die UBI nicht darauf beschränken, bloss jede einzelne der in der Sendung zum Ausdruck gekommenen Meinungen und Tatsachen der Reihe nach je für sich zu werten. Überdies muss der Gesamteindruck geprüft werden, welcher von der Sendung als Ganzes ausgeht (BGE 114 Ib 204, BGE 114 Ib 207). Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten: