4.8. In seiner Eingabe beanstandet der Beschwerdeführer weiter, durch die Ausstrahlung der Sendung sei die konzessionsrechtliche Verpflichtung zur angemessenen Darstellung der Vielfalt der Ansichten verletzt worden. Wie bereits aus der vorstehenden Darstellung der Sendung (vgl. oben 4.5) hervorgeht, konnte Heinrich Villiger namentlich zu dem in der Sendung ausgebreiteten Faktenmaterial, aber auch zu der kritischen Würdigung der Aussagen der Firmenchronik und zu den massgeblich von den Experten eingebrachten Erläuterungen der damaligen Zeitumstände Stellung nehmen.