die damaligen Miteigentümer seien sich indessen bewusst gewesen, dass sie verkaufen mussten und hätten deshalb nicht auf das bestmögliche Angebot warten können; Villiger seinerseits habe dies gewusst und als gewiefter Geschäftsmann diese Umstände zu seinem Vorteil genutzt. Er sei sich sicher, dass die Behauptung, sein Vater habe nach seiner Emigration aus Deutschland Zahlungen erhalten, jeder Grundlage entbehre; nach dem Krieg hätten die vormaligen Eigentümer Entschädigungsansprüche gegenüber der Firma Villiger auf dem Rechtsweg geltend gemacht, ihre Bemühungen aber in der Folge angesichts der steigenden Verfahrenskosten und der Ungewissheit über den Ausgang eingestellt.