Es ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zur Sachgerechtigkeit, dass auch das Nichterwähnen einer Information konzessionsrechtlich relevant sein kann (vgl. dazu Entscheid der UBI vom 26. Januar 1989 betreffend Sendung «Loterie Romande», VPB 55.9). Ob überhaupt und gegebenenfalls in welchem Umfang und welcher Art Informationen über das Ergebnis der Falsifikation von (Hypo)thesen, die einer journalistischen Dokumentations- oder Informationssendung zugrunde liegen, in der Sendung sichtbar zu machen sind, ist zunächst eine Frage des journalistischen Ermessens.