12 den negativen Recherchebefund beim Dokumentationszentrum im Rahmen der Sendung hätten zu ungünstigen und falschen Spekulationen Anlass geben können. Es ist unbestritten und ergibt sich bereits aus der Verpflichtung zur Sachgerechtigkeit, dass auch das Nichterwähnen einer Information konzessionsrechtlich relevant sein kann (vgl. dazu Entscheid der UBI vom 26. Januar 1989 betreffend Sendung «Loterie Romande», VPB 55.9).