4.3. In seiner Replik beanstandet der Beschwerdeführer den Umstand, dass der negative Recherchebefund beim Dokumentationszentrum Wiesenthal bezüglich der zu Beginn der Vorbereitung der Sendung gerüchteweise vermuteten Mitgliedschaft von Max und Hans Villiger bei der NSDAP beziehungsweise Schutzstaffel (SS) in der Sendung nicht berücksichtigt worden ist; eine diesbezügliche Information hätte dem Zuhörer ein wichtiges Element zur eigenen Meinungsbildung geliefert.