Die Verpflichtung des Journalisten zur Unvoreingenommenheit gegenüber dem Endprodukt seiner Arbeit schränkt diesen weder in der Wahl des Themas noch grundsätzlich in der Interpretation des von ihm erhobenen Faktenmaterials ein. Die Aufklärung von Aspekten der Geschichte und gesellschaftlichen Wirklichkeit, denen das Erkenntnisinteresse des Journalisten gilt, setzt - analog der Arbeit des Historikers - zwangsläufig die Formulierung von Hypothesen voraus, die sich im Verlaufe der weiteren Bearbeitung eines Themas durch die Erhebung von Faktenmaterial zu impliziten oder expliziten Aussagen und Thesen verdichten können.