4.2. Zu den anerkannten Regeln journalistischer Berufsausübung und mithin zur journalistischen Sorgfaltspflicht gehört, dass der Journalist keine vorgefasste Meinung bezüglich des Endproduktes seiner Arbeit hat. Die Verpflichtung des Journalisten zur Unvoreingenommenheit gegenüber dem Endprodukt seiner Arbeit schränkt diesen weder in der Wahl des Themas noch grundsätzlich in der Interpretation des von ihm erhobenen Faktenmaterials ein.