Anderseits gilt gemäss ständiger Praxis der UBI diese Verpflichtung in der Regel nicht für jede Einzelsendung oder für jeden einzelnen Sendebeitrag (VPB 54.49), sondern sie ist insbesondere bei einer Mehrzahl vergleichbarer Sendungen über einen dem Thema angepassten Zeitraum hinweg zu verwirklichen. In einer Sendung allerdings, die vorhersehbar als Einzelbeitrag zu einem abgrenzbaren und kontroversen Thema konzipiert ist, kommt diesem Gebot auch bei der Beurteilung einer einzelnen Sendung eine erhöhte Bedeutung zu (vgl. VPB 53.44). 4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Sendung vor den erwähnten konzessionsrechtlichen Anforderungen Bestand hat.